Die Bezirksverwaltungsbehörde hat
1. nicht weidgerechte Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel, mit denen eine strafbare Handlung nach diesem Gesetz begangen worden ist,
2. bei Verwaltungsübertretungen nach § 63 Abs. 1 lit. u nicht heimische oder gebietsfremde Arten für verfallen zu erklären.
Solche Gegenstände und Arten sind auch dann für verfallen zu erklären, wenn sie nicht im Eigentum des Täters stehen, sondern diesem von einem Dritten überlassen worden sind, oder ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
Rückverweise
K-FG · Kärntner Fischereigesetz-K-FG
§ 65
…Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. (11) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten und durch die Bezirksverwaltungsbehörden bestätigten Fischereiaufsichtsorgane nach § 64 des Fischereigesetzes 1951 gelten bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als bestellte Fischereiaufsichtsorgane im Sinne des 6. Abschnittes dieses Gesetzes…