(1) Der Inhaber einer Jahresfischerkarte hat die Jahresfischerkartenabgabe zu entrichten. Die Einnahmen aus der Jahresfischerkartenabgabe fließt dem Land Kärnten zu.
(2) Die Jahresfischerkartenabgabe ist mittels eines bei den Bezirksverwaltungsbehörden aufzulegenden Zahlscheines zu entrichten. Bei der erstmaligen Ausstellung ist sie vor der Ausfolgung der Jahresfischerkarte, in der Folge ist sie in jedem Kalenderjahr vor der erstmaligen Ausübung des Fischfanges im Land Kärnten zu entrichten.
(3) Die Höhe der Jahresfischerkartenabgabe beträgt jährlich 39 Euro.
(4) Die Jahresfischerkartenabgabe ist von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuheben; die Einnahmen aus der Jahresfischerkartenabgabe sind vierteljährlich an das Land Kärnten abzuführen.
(5) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der Abgabe entsprechend den Änderungen von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 10 v. H. beträgt. Die sich so ergebende Höhe der Abgabe ist auf einen vollen Euro auf- oder abzurunden, wobei Beträge unter 50 Cent abzurunden und Beträge ab 50 Cent aufzurunden sind. Die Verordnung ist jeweils mit dem Beginn des der Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
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