§ 3 § 3
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Der Familienzuschuss soll vorrangig zur Festigung der sozialen Beziehung der Familienmitglieder zueinander beitragen und die Familien zur Selbsthilfe befähigen.
(2) Der Familienzuschuss ist nur auf Antrag zu gewähren. Er ist als Förderungszusage mit einer schriftlichen Förderungsvereinbarung zu erteilen.
(3) Familienzuschüsse nach diesem Gesetz dürfen von Dritten nicht gepfändet und nicht in das pfändbare Einkommen eingerechnet werden.
(4) Der Familienzuschuss ist jeweils für höchstens sechs Monate zu gewähren. Eine wiederholte Antragstellung ist zulässig. Der Gesamtzeitraum des Förderbezuges darf 48 Monate nicht übersteigen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden