§ 2 § 2
In Kraft seit 01. März 2022
Up-to-date
(1) Förderungen nach diesem Gesetz können Alleinerziehern oder Personen, die in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft zusammenleben, gewährt werden, die mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebendes eigenes Kind versorgen.
(2) Als Kind im Sinne des Abs. 1 gelten die Nachkommen des Antragstellers sowie seine Wahl-, Stief- oder Pflegekinder.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden