§ 12 § 12
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Der Familienförderungsbeirat hat nach Bedarf, zumindest jedoch zwei Mal jährlich zu tagen sowie wenn die Landesregierung oder zumindest zwei Mitglieder des Familienförderungsbeirates dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen.
(2) Der Familienförderungsbeirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Der Familienförderungsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Der Familienförderungsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung und den Ablauf von Sitzungen und die Beiziehung von Auskunftspersonen zu enthalten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden