(1) Der Familienförderungsbeirat besteht aus neun Mitgliedern, die durch die Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt werden. Jedes Mitglied muss zum Landtag wählbar sein.
(2) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten hat.
(3) Die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied bedarf der Zustimmung des Betroffenen.
(4) Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Familienförderungsbeirates hat bis zur Wahl des Vorsitzenden das an Jahren älteste Mitglied zu führen.
(5) Der Familienförderungsbeirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu wählen.
(6) Die Mitglieder des Familienförderungsbeirates unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
(7) Die Mitglieder des Familienförderungsbeirates haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Die Landesregierung hat die Aufwandsentschädigung durch Verordnung angemessen – entsprechend dem geleisteten Arbeitsaufwand – festzusetzen.
(8) Nach Ablauf der Funktionsperiode haben die Mitglieder des Familienförderungsbeirates ihr Amt bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiterzuführen.
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