§ 1 § 1
In Kraft seit 05. Oktober 2010
Up-to-date
(1) Das Land hat die Familie als Grundlage der menschlichen Gesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu fördern. Die Beziehungen der Familienmitglieder zueinander sollen gefestigt, die Verantwortung der Gesellschaft gegenüber der Familie gestärkt und der Familie eine angemessene Lebensführung ermöglicht werden.
(2) Familien im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) eheliche Gemeinschaften, eingetragene Partnerschaften und Lebensgemeinschaften oder
b) Alleinerzieher
mit mindestens einem Kind, das im gemeinsamen Haushalt lebt.
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