§ 2 § 2
In Kraft seit 01. Mai 1997
Up-to-date
Übersteigt die Forderung bzw. Teilforderung des Landes den Betrag von 36.330 Euro, so bedarf gemäß Art. 64 K-LVG der Anspruchsverzicht der Zustimmung oder der Ermächtigung des Landtages.
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