§ 21 § 21
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung. Die Ahndung von Verwaltungsübertretungen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Vollziehung des § 14a Abs. 4 eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
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