§ 19 § 19
In Kraft seit 13. September 1969
Up-to-date
(1) Die Enteignung umfaßt
a) die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen,
b) die Abtretung von Eigentum an Grundstücken,
c) die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.
(2) Von Abs. 1 lit. b darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
(3) Würde durch die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes dieses für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück abzulösen.
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