§ 15 § 15
In Kraft seit 13. September 1969
Up-to-date
(1) Die Leitungsrechte und die mit ihnen verbundenen Verpflichtungen gehen auf jeden Erwerber der elektrischen Leitungsanlage über.
(2) Sie sind gegen den Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstückes sowie gegen dingliche Berechtigte, deren Rechte durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, wirksam.
(3) Die Leitungsrechte verlieren ihre Wirksamkeit gleichzeitig mit dem Erlöschen der Bewilligung der elektrischen Leitungsanlage.
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