§ 11 § 11
In Kraft seit 13. September 1969
Up-to-date
Dem Bewerber um eine Bewilligung nach § 3 Abs. 1 sind von der Behörde auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wenn
a) der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung nicht die Enteignung erfordert (§ 18),
b) öffentliche Interessen (§ 7 Abs. 1) nicht entgegenstehen oder
c) über die Grundbenützung nicht schon privatrechtliche Vereinbarungen vorliegen.
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