§ 16 § 16 Eigener Wirkungsbereich
In Kraft seit 01. Oktober 2011
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K-CPG
Gliederung
5. Abschnitt Schlussbestimmungen § 15
§ 16 § 16 Eigener Wirkungsbereich
Die den Gemeinden gemäß § 7 Abs. 1 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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