§ 10 § 10 Gültigkeitsdauer der Bewilligung
In Kraft seit 01. Oktober 2011
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K-CPG
Gliederung
2. Abschnitt Bewilligung zur Errichtung § 6 Ansuchen
§ 10 § 10 Gültigkeitsdauer der Bewilligung
(1) Die Bewilligung zur Errichtung wird unwirksam, wenn nicht binnen zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft die Fertigstellung des Campingplatzes (§ 11 Abs. 2) angezeigt wird.
(2) Die Wirksamkeit der Errichtungsbewilligung ist auf schriftlichen Antrag höchstens zwei Mal um jeweils zwei Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist.
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