(1) Der Vorstand setzt sich aus dem Landesleiter, den Bezirksleitern sowie je einem Einsatzleiter aus jedem Bezirk als weiteres Mitglied zusammen.
(2) Der Vorstand ist vom Landesleiter nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen. Der Vorstand ist vom Landesleiter innerhalb angemessener Frist einzuberufen, wenn dies sechs Vorstandsmitglieder verlangen.
(3) Den Vorsitz im Vorstand führt der Landesleiter.
(4) Dem Vorstand obliegen
a) die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;
b) die Festlegung der Einsatzsprengel;
c) die Erlassung von Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben der Kärntner Bergwacht und der Bergwächter;
d) die Abgabe von Stellungnahmen (§ 1 Abs. 2);
e) die Erstattung eines Tätigkeitsberichtes an die Vollversammlung;
f) die Entscheidung über die Einstellung von Bediensteten;
g) die Vornahme von Ehrungen.
(5) Der Vorstand hat den von der Vollversammlung genehmigten Tätigkeitsbericht der Landesregierung vorzulegen.
Rückverweise
K-BWG · Kärntner Bergwachtgesetz - K-BWG
§ 7 § 7
…Bezirksversammlung führt der Bezirksleiter. (3) Die Bezirksversammlung wählt den Bezirksleiter, dessen Stellvertreter und aus dem Kreis der Einsatzleiter ein weiteres Mitglied des Vorstandes (§ 5) jeweils auf die Dauer von fünf Jahren. (4) Die Wahlen nach Abs. 3 sind geheim durchzuführen.…
§ 14 § 14
…Bergwacht erforderlich ist. Die Genehmigung für den Rechnungsabschluß ist zu erteilen, wenn er die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben wahrheitsgetreu wiedergibt. (4) Die Organisationsrichtlinien (§ 5 Abs. 4 lit. c) bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie dem Gesetz nicht widersprechen und die zweckmäßige…
§ 19 § 19
… 1996) angebracht ist; d) (entfällt); e) die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und der §§ 5 und 6 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990, LGBl Nr 32/1990, ausgenommen im Bereich jener Gemeinden, die der Landesregierung mitgeteilt haben, dass die diesbezügliche Überwachung…