§ 23 § 23
In Kraft seit 01. Januar 1973
Up-to-date
Die bis zum 1. Jänner 1973 von den Bezirksverwaltungsbehörden bestellten und in Eid und Pflicht genommenen Bergwächter, die im Besitze des Dienstausweises und Dienstabzeichens sind, gelten als Bergwächter im Sinne dieses Gesetzes.
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