§ 11c
In Kraft seit 01. Januar 1973
Up-to-date
§ 11c
Unvereinbarkeit
Der Landesleiter darf nicht gleichzeitig die Funktion eines Bezirksleiters oder eines Einsatzleiters und ein Bezirksleiter nicht gleichzeitig die Funktion eines Einsatzleiters ausüben. Die Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter dürfen keine weitere Funktion in der Kärntner Bergwacht ausüben.
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