§ 11a
In Kraft seit 01. Januar 1973
Up-to-date
§ 11a
Abberufung von Organen
Einsatzleiter, Bezirksleiter, Rechnungsprüfer und der Landesleiter sowie deren Stellvertreter können von den jeweils zu ihrer Wahl berufenen Organen aus ihren Funktionen abberufen werden.
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