§ 11a § 11a
In Kraft seit 01. Januar 1973
Up-to-date
Einsatzleiter, Bezirksleiter, Rechnungsprüfer und der Landesleiter sowie deren Stellvertreter können von den jeweils zu ihrer Wahl berufenen Organen aus ihren Funktionen abberufen werden.
K-BWG · Kärntner Bergwachtgesetz - K-BWG
§ 12 § 12
…einen Beschluß ist die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (3) Die Beschlußerfordernisse nach Abs. 2 gelten auch für Wahlen, Abberufungen (§ 11a) und Nachwahlen (§ 11b). (4) Verordnungen der Kärntner Bergwacht sind in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen; sie treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung…
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