(1) Der Einsatzleiter hat für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Bergwächter im Einsatzsprengel zu sorgen sowie die Einsätze durch Dienstaufträge zu regeln. Ihm obliegt die Ausbildung und die Schulung der Bergwächter und der an einer Bestellung zum Bergwächter interessierten Personen (Anwärter).
(2) Der Einsatzleiter hat über die Tätigkeit im Einsatzsprengel dem Bezirksleiter regelmäßig, jedoch mindestens alle zwei Monate, zu berichten.
Rückverweise
K-BWG · Kärntner Bergwachtgesetz - K-BWG
§ 22 § 22
…übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. (2) Der Bergwächter hat Anspruch auf Ersatz der Barauslagen, die ihm in Zusammenhang mit der Ausübung seines Dienstes (§ 10 Abs. 1) und der Teilnahme an Sitzungen von Organen der Kärntner Bergwacht erwachsen. Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Einfachheit geboten erscheint…