§ 4 § 4Organe
In Kraft seit 04. Mai 2016
Up-to-date
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben sind folgende Organe berufen:
1. der Vorstand und
2. der Aufsichtsrat.
(2) Den Organen dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Hauptwohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft.
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