§ 29 § 29Bestätigung der Vertretungsbefugnis
In Kraft seit 04. Mai 2016
Up-to-date
Die Landesregierung hat erforderlichenfalls Bestätigungen über die Vertretungsbefugnis der zur Vertretung der Kärntner Beteiligungsverwaltung Berufenen auszustellen.
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