§ 28 § 28Grundbücherliche Eintragungen
In Kraft seit 04. Mai 2016
Up-to-date
Urkunden, auf Grund derer eine grundbücherliche Eintragung gegen die Kärntner Beteiligungsverwaltung erfolgen soll, bedürfen der Genehmigung des Aufsichtskommissärs oder seines Stellvertreters oder eines von ihm Beauftragten.
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