§ 27 § 27Rechtsgeschäfte mit den Mitgliedern der Organe
In Kraft seit 04. Mai 2016
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Die Landesregierung ist befugt, die Kärntner Beteiligungsverwaltung bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Vorstandes – ausgenommen den Abschluss eines Anstellungsvertrages – und den Mitgliedern des Aufsichtsrates sowie bei Rechtsstreitigkeiten der Kärntner Beteiligungsverwaltung gegen diese zu vertreten.
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