§ 26 § 26Mitwirkung der Landesregierung an der Besorgung der Aufgaben
In Kraft seit 01. Oktober 2022
Up-to-date
Vor ihrer Durchführung bedürfen der Zustimmung der Landesregierung:
1. die Veräußerung oder Belastung von Beteiligungsrechten der Kärntner Beteiligungsverwaltung;
2. die Übernahme von Haftungen durch die Kärntner Beteiligungsverwaltung;
3. sonstige Maßnahmen, deren Verwirklichung einen Aufwand von mehr als 750.000,– Euro erfordern würde;
4. die Veräußerung von Grundflächen der Kärntner Beteiligungsverwaltung, die Ufergrundstücke von Seen oder deren Gewässerbett betreffen; dies gilt nicht, wenn die betreffende Grundfläche künftig ausschließlich für Zwecke des Naturschutzes genutzt wird.
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