Die Landesregierung hat der Anstalt in jenem Ausmaß jährliche Zuwendungen zur Verfügung zu stellen, die zur ordnungsgemäßen Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Sonstige Erträge der Anstalt mit Ausnahme von Verwertungserlösen sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
Rückverweise
K-BVG · Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung
§ 3a § 3aAufgaben im Zusammenhang mit dem Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ und der „Nachtragsverteilungsmasse“
…Sondervermögen Kärnten“ und die Aufhebung des Gesetzes über den Fonds „Sondervermögen Kärnten“, LGBl. Nr. 15/2017, vorzunehmen. Mittel, die nach § 22 aufgebracht werden, sowie sonstige Mittel der Kärntner Beteiligungsverwaltung dürfen nicht zur Nachtragsverteilung herangezogen werden.…