§ 22 § 22Aufbringung der Mittel der Anstalt
In Kraft seit 01. Januar 2020
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Die Landesregierung hat der Anstalt in jenem Ausmaß jährliche Zuwendungen zur Verfügung zu stellen, die zur ordnungsgemäßen Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Sonstige Erträge der Anstalt mit Ausnahme von Verwertungserlösen sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
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