§ 20 § 20Mitarbeiter
In Kraft seit 04. Mai 2016
Up-to-date
(1) Die Mitarbeiter der Kärntner Beteiligungsverwaltung unterstehen dem Vorstand sowie im Rahmen der Organisation der Kärntner Beteiligungsverwaltung ihrem jeweiligen Vorgesetzten und sind an seine Weisungen gebunden.
(2) Der Vorstand darf Mitarbeiter der Kärntner Beteiligungsverwaltung nur in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Kärntner Beteiligungsverwaltung aufnehmen.
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