§ 16 § 16Funktionsgebühren des Aufsichtsrates
In Kraft seit 04. Mai 2016
Up-to-date
Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Landesregierung hat jedoch entsprechend der Bedeutung des Amtes sowie den damit verbundenen Aufwendungen bzw. der damit verbundenen Arbeit angemessene Funktionsgebühren, Sitzungsgelder und einen Auslagenersatz festzulegen.
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