(1) Die Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat erlischt durch
1. Ende der Funktionsdauer,
2. Verzicht,
3. Abberufung,
4. Tod.
(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Aufsichtsrates ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären.
(3) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn
1. die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder
2. das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig gemacht hat oder sonst seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.
Rückverweise
K-BVG · Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung
§ 31 § 31Übergangsbestimmung
…dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Satzung zu beschließen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. (2) Die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Kärntner Landesholding-Gesetzes – K-LHG bestellten Mitglieder des Vorstandes der Kärntner Landesholding übernehmen bis zum Ablauf der Dauer dieser Bestellung die Funktion der Mitglieder des Vorstandes der Kärntner Beteiligungsverwaltung…