§ 54 § 54Verweise
In Kraft seit 01. September 2022
Up-to-date
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
a) Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 – EAVG 2012, BGBl. I Nr. 27/2012;
b) Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz – GWR-Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018;
c) (entfällt)
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