(1) Bei Errichtung von Gebäuden und größeren Renovierungen von bestehenden Gebäuden sind die Gebäude so zu planen und auszuführen, dass ein Mindestmaß an Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt wird, sofern dies
a) technisch machbar, zweckmäßig und wirtschaftlich tragbar ist, und
b) nicht zu einer Verschlechterung der Raumluftqualität führt.
(2) Dieses Mindestmaß darf unter anderem durch effiziente Fernwärme und -kälte erreicht werden, die zu einem wesentlichen Anteil auf der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie von Abwärme und -kälte beruht.
Rückverweise
K-BV · Kärntner Bauvorschriften- K-BV
Anl. 1 Artikel IV
…folgenden Monatsersten in Kraft. (1) Der 5a. Abschnitt der K-BV in der Fassung dieses Gesetzes tritt am 10. März 2021 in Kraft. (2) § 44b K-BV tritt am 30. Juni 2021 in Kraft. (3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt…