§ 31 § 31
In Kraft seit 01. Oktober 2012
Up-to-date
Bauliche Anlagen oder Teile davon, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Personen und der Umwelt durch ein Entweichen der gefährlichen Stoffe und ein Eindringen in den Boden verhindert werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden