Gebäude und sonstige bauliche Anlagen dürfen nicht auf Grundstücken errichtet werden, die sich im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit, die Grundwasserverhältnisse oder wegen einer Gefährdung durch Hochwässer, Lawinen, Steinschlag oder wegen ähnlicher Gefahren für eine Bebauung nicht eignen; dies gilt insofern nicht, als diese Gefahren durch geeignete Maßnahmen abgewendet werden oder keine Gefährdung von Menschen eintritt oder wenn es sich um bauliche Anlagen zur Abwehr oder Verringerung von Gefahren handelt.
Rückverweise
K-BV · Kärntner Bauvorschriften- K-BV
§ 44e § 44eEnergieausweisdatenbank
…Landesregierung darf die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises und die Daten des Ausstellers zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele verarbeiten. (5) Den Behörden gemäß § 3 K-BO 1996 ist ein Online-Zugriff auf die Daten der Energieausweisdatenbank einzuräumen. Die Daten dürfen von den Behörden gemäß § 3 K-BO 1996 für…