§ 29 § 29
In Kraft seit 01. Oktober 2012
Up-to-date
§ 29 § 29 — K-BV
Räume müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar sein. Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden