§ 21 § 21
In Kraft seit 01. Oktober 2012
Up-to-date
§ 21 § 21 — K-BV
Sonstige Abflüsse, insbesondere solche aus landwirtschaftlichen Anlagen, wie zB aus Stallungen, Düngersammelanlagen oder Silos, sind so zu sammeln, dass die Hygiene und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden.
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