§ 18 § 18
In Kraft seit 01. Oktober 2012
Up-to-date
§ 18 § 18 — K-BV
Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.
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