§ 18 § 18
In Kraft seit 01. Oktober 2012
Up-to-date
Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden