§ 4
In Kraft seit 01. Januar 1972
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§ 4
Auskunftspflicht
Jedermann ist verpflichtet, dem Totenbeschauer die zur Durchführung der Totenbeschau und Klärung der Todesursache erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zu diesen Auskünften gehört auch die Bekanntgabe des behandelnden Arztes.
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