LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Bestattungsgesetz - K-BStG§ 31

§ 31§ 31Personenbezogene Bezeichnungen

In Kraft seit 01. August 2019
Up-to-date

Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen ausschließlich in weiblicher oder männlicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.

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