§ 30 § 30
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung der Verwaltungsübertretungen der Enterdigung ohne Bewilligung (§ 29 Abs. 1 lit. i) mitzuwirken durch
a) Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie
b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
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