§ 28
In Kraft seit 01. Januar 1972
Up-to-date
5. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 28
Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz - ausgenommen § 7 Abs 2 - obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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