§ 12
In Kraft seit 02. April 2009
Up-to-date
§ 12
Unterbrechung der Obduktion
Wenn während einer Obduktion Feststellungen gemacht werden, die eine gerichtliche Obduktion geboten erscheinen lassen, hat der Obduzent die Obduktion zu unterbrechen und unverzüglich die Anzeige an die Staatsanwaltschaft, an das zuständige Bezirksgericht oder an die örtlich zuständige Polizeiinspektion zu erstatten.
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