§ 1
In Kraft seit 01. Januar 1972
Up-to-date
1. Abschnitt
Totenbeschau
§ 1
Todesfallsanzeige
Jeder Todesfall ist unverzüglich dem Bürgermeister des Sterbeortes oder, wenn der Sterbeort nicht feststellbar ist, dem Bürgermeister des Fundortes anzuzeigen. Derselben Anzeigepflicht unterliegen Totgeburten.
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