Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl Nr L 109 vom 26. April 1993, S 8, in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988, ABl Nr L 81 vom 26. März 1988, S 75, und der Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994, ABl Nr L 100 vom 19. April 1994, S 30, unterzogen.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft (1.9. 1998).
(2) Mit Metall ausgelegte Holzsärge dürfen in ausgemauerten Grabstellen noch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt nach Abs. 1 erstmals verwendet werden.
(1) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18, unterzogen.
(2) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 1. August 1950, betreffend Enteignung für die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden für Feuerwehrzwecke und von Friedhöfen, soweit es sich auf Friedhöfe bezieht, LGBl. Nr. 19/1950, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/1997, außer Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
(3) Rechtskräftige Bewilligungen nach den Bestimmungen des Kärntner Bestattungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2008 bleiben, sofern in Abs. 4 und 6 nichts Abweichendes bestimmt wird, aufrecht.
(4) Anforderungen an Bestattungsanlagen, die nach den Bestimmungen des Kärntner Bestattungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2008 zu erfüllen sind, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes jedoch nicht mehr vorgesehen sind, müssen hinsichtlich rechtskräftig bewilligter Bestattungsanlagen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr erfüllt werden.
(5) Bereits erlassene Friedhofs- und Urnenstättenordnungen haben spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) den Anforderungen des § 26 Abs. 3 und 4 zu entsprechen.
(6) Die Rechtsträger bereits bestehender Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a oder lit. b haben spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) ein Bestattungsbuch und einen Übersichtsplan gemäß § 26a zu führen.
(7) Verordnungen der Landesregierung gemäß § 19 Abs. 9 haben zu bestimmen, ab wann Bestattungsanlagen und einzelne Bestattungsstätten den in der Verordnung aufgestellten Anforderungen zu entsprechen haben. Dieser Zeitpunkt darf nicht später als ein Jahr nach Inkrafttreten von Verordnungen im Sinne des ersten Satzes sein.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
(3) Bereits erlassene Friedhofs- und Urnenstättenordnungen haben spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) den Anforderungen des Art. I Z 25 (§ 26 Abs. 3 lit. i) zu entsprechen.
(4) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 241 vom 17. September 2015, S 1, unterzogen.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Art. VI Z 4 und 7 sowie Art. XI Z 1 bis 4 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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