(1) Die Dienstgeber haben für die im § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen eine angemessene arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten. Soweit geeignete Bedienstete (§ 79 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) nicht zur Verfügung stehen, hat die arbeitsmedizinische Betreuung durch Inanspruchnahme
a) arbeitsmedizinischer Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
b) externer Arbeitsmediziner gemäß § 79 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes oder
c) Präventionszentren eines Unfallversicherungsträgers gemäß § 78a des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
zu erfolgen. Dabei ist möglichst eine Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit der Betreuung anzustreben.
(2) § 40 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(3) Die Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass sich alle Bediensteten auf Wunsch einer regelmäßigen geeigneten Überwachung der Gesundheit je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz durch die Arbeitsmediziner unterziehen können. Die Regelungen über besondere Eignungs- und Folgeuntersuchungen bleiben unberührt.
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