(1) Die Dienstgeber haben für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Bediensteten in Bezug auf alle Aspekte, die die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben betreffen, zu sorgen. Im Rahmen dieser Verpflichtung sind die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde der Bediensteten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung dienstbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel. Diese Maßnahmen sind entsprechend den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen; eine Verbesserung der bestehenden Arbeitsbedingungen ist anzustreben. Mit den Kosten der Maßnahmen dürfen die Bediensteten nicht belastet werden.
(2) Dem Dienstgeber obliegt es, im Rahmen der Vorsorge für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und die Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren.
(3) Die Heranziehung von Präventivfachkräften (§§ 40 und 41), die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen (§ 11) sowie die Pflichten der Bediensteten in den Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes entheben den Dienstgeber nicht von der Verpflichtung, für die Einhaltung der betreffenden Bestimmungen zu sorgen.
K-BSG · Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG
§ 6 § 6
…und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten einbezogen werden. Die Schutzmaßnahmen müssen so weit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein. (4) Eine Überprüfung der Ermittlung und der Beurteilung der Gefahren und erforderlichenfalls eine Anpassung hat insbesondere zu erfolgen: a) nach Unfällen, b) bei Auftreten von Erkrankungen…
§ 12 § 12
…Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen sowie über die für die Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen, übermittelt. (4) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zu beteiligen: a) bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung, b) bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung von Maßnahmen…
Rückverweise