(1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene besondere Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Bedienstete nur betraut werden, wenn
a) vor der Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und
b) bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen).
(2) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von einem vom Dienstgeber beauftragten Arzt, der eine anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert hat, nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin durchzuführen.
(3) Mit den Kosten einer Eignungs- oder Folgeuntersuchung dürfen die Bediensteten nicht belastet werden. Soweit die Untersuchungskosten vom zuständigen Sozialversicherungsträger ersetzt werden, hat der Dienstgeber deren Ersatz von diesem zu beanspruchen.
K-BSG · Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG
§ 39 § 39
…1) Die Landesregierung hat zur Durchführung der §§ 36 bis 38 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über: a) die Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen, sowie die Tätigkeiten, bei denen sonstige…
§ 38 § 38
…angeführt ist oder die, ohne einer Verordnung gemäß § 39 Abs. 1 lit. a angeführt zu sein, die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1, erster Halbsatz, erfüllt; b) die gesundheitliche Eignung des Bediensteten für eine bestimmte Tätigkeit gegeben ist; c) eine Verkürzung oder Verlängerung des Zeitabstandes…
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