§ 30 § 30
In Kraft seit 04. Februar 2005
Up-to-date
(1) Der Dienstgeber hat Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge so zu gestalten, dass Beeinträchtigungen durch sonstige physikalische Einwirkungen, insbesondere elektromagnetische Felder und Wellen, ausgeschlossen oder so weit wie möglich verringert werden. § 29 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß.
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch blendendes Licht, Wärmestrahlung, Zugluft, üblen Geruch, Hitze, Kälte, Nässe, Feuchtigkeit oder vergleichbare Einwirkungen ausgesetzt sind oder dass diese Einwirkungen möglichst gering gehalten werden.
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