(1) Der Dienstgeber hat Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge so zu gestalten, dass Beeinträchtigungen durch sonstige physikalische Einwirkungen, insbesondere elektromagnetische Felder und Wellen, ausgeschlossen oder so weit wie möglich verringert werden. § 29 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß.
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch blendendes Licht, Wärmestrahlung, Zugluft, üblen Geruch, Hitze, Kälte, Nässe, Feuchtigkeit oder vergleichbare Einwirkungen ausgesetzt sind oder dass diese Einwirkungen möglichst gering gehalten werden.
K-BSG · Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG
§ 31 § 31
…Grenzwerte, die Ergebnisse der Messungen und der Gefahrenbeurteilung und die auf dieser Grundlage zu treffenden Schutzmaßnahmen. (5) Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 30 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über: a) die für die Ermittlung und Messung von sonstigen physikalischen Einwirkungen anzuwendenden technischen Verfahren, Methoden und Geräte…
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