LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG§ 18

§ 18§ 18

In Kraft seit 04. Februar 2005
Up-to-date

Die Landesregierung hat in Durchführung dieses Abschnittes durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:

a) die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe der Dienststelle, Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle zu berücksichtigen sind;

b) Arbeiten, mit denen weibliche Bedienstete nicht oder nur unter Bedingungen und Einschränkungen beschäftigt werden dürfen;

c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Bediensteten bei Nacht-, Schicht- und Wechseldienst.

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