Die Landesregierung hat in Durchführung dieses Abschnittes durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:
a) die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe der Dienststelle, Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle zu berücksichtigen sind;
b) Arbeiten, mit denen weibliche Bedienstete nicht oder nur unter Bedingungen und Einschränkungen beschäftigt werden dürfen;
c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Bediensteten bei Nacht-, Schicht- und Wechseldienst.
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