§ 18 § 18
In Kraft seit 04. Februar 2005
Up-to-date
§ 18 § 18 — K-BSG
Die Landesregierung hat in Durchführung dieses Abschnittes durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:
a) die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe der Dienststelle, Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle zu berücksichtigen sind;
b) Arbeiten, mit denen weibliche Bedienstete nicht oder nur unter Bedingungen und Einschränkungen beschäftigt werden dürfen;
c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Bediensteten bei Nacht-, Schicht- und Wechseldienst.