(1) Nach erteilter Genehmigung hat das für die rechtlichen Angelegenheiten dieses Gesetzes zuständige Mitglied der Landesregierung dem Berg- und Schiführer ein Berg- und Schiführerabzeichen auszufolgen. Die Landesregierung hat dem Berg- und Schiführer das Abzeichen unter Vorlage des Genehmigungsbescheides persönlich oder einem bevollmächtigten Vertreter unter Vorlage des Genehmigungsbescheides auszufolgen.
(2) Der Berg- und Schiführer ist verpflichtet, bei der Ausübung seiner Tätigkeit das Berg- und Schiführerabzeichen oder das Abzeichen des Internationalen Berg- und Schiführerverbandes sichtbar zu tragen.
(3) Das Berg- und Schiführerabzeichen hat die Aufschrift “Berg- und Schiführer” aufzuweisen. Nähere Bestimmungen über die äußere Form des Berg- und Schiführerabzeichens hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
(4) Legt ein Berg- und Schiführer einen vom Österreichischen Verband der Berg- und Schiführer ausgestellten Ausweis jener Bezirksverwaltungsbehörde vor, die ihm die Genehmigung der Ausübung der Tätigkeit eines Berg- und Schiführers erteilt hat, so ist die Erteilung der Genehmigung in diesem Ausweis zu bestätigen.
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