(1) Durch die Berg- und Schiführerprüfung ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die sichere und fachkundige Ausübung der Tätigkeit als Berg- und Schiführer ausreichen.
(2) Die Prüfung ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern und hat insbesondere folgende Gebiete zu umfassen:
a) theoretischer Teil:
– Berufskunde und gesetzliche Vorschriften über das Bergführerwesen,
– Tourenführung und Tourenplanung,
– Alpine Gefahren,
– Körperlehre und Erste Hilfe,
– Schnee- und Lawinenkunde,
– Gletscherkunde,
– Kartenkunde und Orientierung,
– Ausrüstungskunde sowie Naturschutz.
b) praktischer Teil:
– Felsausbildung einschließlich Sportklettern,
– Eisausbildung,
– Schiführerausbildung sowie Bergrettungstechnik.
(3) Als Mindestinhalt der Ausbildung zum Berg- und Schiführer gilt die Anlage A.7 der Verordnung BGBl. Nr. 529/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2011. Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der genannten Mindestinhalte weitere Vorschriften über die Ausbildungsinhalte und die Prüfung erlassen.
(4) Soweit im Rahmen der Lehrgänge zur Ausbildung von Berg- und Schiführern an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung (Bundessportakademie) die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, gilt die erfolgreiche Ablegung der Abschlussprüfung eines solchen Lehrganges als Nachweis der fachlichen Befähigung.
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