§ 4 § 4
In Kraft seit 09. August 2022
Up-to-date
(1) Die Tätigkeit eines Berg- und Schiführers darf nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde ausgeübt werden.
(2) Eine Genehmigung im Sinne des Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Person
a) über die aus Gründen der Sicherheit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt;
b) volljährig und entscheidungsfähig,
c) verläßlich,
d) körperlich und gesundheitlich geeignet und
e) fachlich befähigt ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden